Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
von
Fischer Media Consulting
Inhaber: Daniel Fischer
Badstraße 17
82433 Bad Kohlgrub

gegenüber Unternehmern und Kaufleuten, nachfolgend auch „Fischer Media Consulting“ genannt.

§ 1 Anwendungsbereich, Geltung(1)
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Fischer Media Consulting erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Fischer Media Consulting mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Fischer Media Consulting ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Fischer Media Consulting auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Leistungen von Fischer Media Consulting / Mitwirkung des Kunden
(1) Fischer Media Consulting erbringt Agentur- und Beratungsdienstleistungen gegenüber Unternehmern und Selbstständigen im Bereich des Onlinemarketings und der Anfragen-/Leadgenerierung in Bezug auf Kunden und Mitarbeiter. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet Fischer Media Consulting dem Kunden nicht die Erbringung eines Werks / konkreten Erfolgs.
(2) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern von Fischer Media Consulting zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch Fischer Media Consulting, bleibt der Vergütungsanspruch von Fischer Media Consulting unberührt.(3) In Bezug auf die von Fischer Media Consulting zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden steht Fischer Media Consulting hinsichtlich der Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach.

§ 315 BGB
(4) Fischer Media Consulting ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen. Eine Leistungserbringung in Person wird nicht geschuldet.
(5) Fischer Media Consulting garantiert keine konkrete Anzahl an Kunden-/Mitarbeiteranfragen und keine diesbezüglich bestimmte Qualität im Rahmen der durch die für den Kunden lancierten Werbekampagnen.
(6) Werbekosten für die Inanspruchnahme von Werbeplattform (zB Facebook, Google, etc) hat ausschließlich der Kunde zu tragen. Diese sind in der Vergütung von Fischer Media Consulting nicht inkludiert.
(7) Der Kunde ist für die rechtskonforme Ausgestaltung etwaiger Onlinemarketingmaßnahmen, Web- und Landeseiten ausschließlich selbst verantwortlich. Eine Überprüfung durch einen Rechtsbeistand vor Veröffentlichung wird empfohlen.
(8) Landingpages und Domains (auch Subdomains), die im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden von Fischer Media Consulting zur Verfügung gestellt werden, sind nach Beendigung der Zusammenarbeit an Fischer Media Consulting zu übergeben. Dem Kunden steht kein Nutzungsrecht über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus zu.

§ 3 Zustandekommen von Verträgen
Der Vertragsschluss zwischen Fischer Media Consulting und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen.

§ 4 Abnahmebedürftige Leistungen
(1) Die Leistungen von Fischer Media Consulting unterfallen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. Sofern eine vereinbarte Leistung ausnahmsweise dem Werkvertragsrecht unterfällt und damit abnahmebedürftig ist, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2-10.
(2) Fischer Media Consulting kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.
(3) Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.
(4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Fischer Media Consulting kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber Fischer Media Consulting nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und Fischer Media Consulting überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.
(5) Soweit bei der Funktionsprüfung Mängel festgestellt werden, ist Fischer Media Consulting verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen. Die Leistungen von Fischer Media Consulting zur Mängelbeseitigung sind dabei nach Zeitaufwand zu vergüten, sofern sie zwei Zeitstunden überschreiten. Dies gilt auch für Leistungen zur Beseitigung von Mängeln, die nach Abnahme festgestellt werden. Insoweit ist ein branchenüblicher Stundensatz einer Unternehmensberatung in Ansatz zu bringen.
(6) Fischer Media Consulting ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern. Unerhebliche Mängel der (Teil-)Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.
(7) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird Fischer Media Consulting dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.
(8) Die abzunehmende (Teil-)Leistung von Fischer Media Consulting gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von Fischer Media Consulting hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt.
(9) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.
(10) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.

§ 5 Zahlungen, Preise, Bedingungen
(1) Die Preise, die von Fischer Media Consulting angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die vom Kunden geschuldete Vergütung ist vorbehaltlich anderslautender Individualabrede sofort, in voller Höhe und im Voraus fällig. Eine Fischer Media Consulting erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.
(3) Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde Fischer Media Consulting nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Fischer Media Consulting stellt ein solches auf Anfrage zur Verfügung.
(4) Fischer Media Consulting stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).
(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an Fischer Media Consulting zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

§ 6 Kündigung, Laufzeit
(1) Der Vertrag hat die die individuell zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit sowie automatische Verlängerungen.
(2) Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.
(3) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt stets unberührt.

§ 7 Verzug / außerordentliche Kündigung
(1) Fristen für die Leistungserbringung durch Fischer Media Consulting beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei Fischer Media Consulting eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei Fischer Media Consulting vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.
(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält Fischer Media Consulting sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber Fischer Media Consulting in Verzug, ist Fischer Media Consulting berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Fischer Media Consulting wird gegebenenfalls gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen.

§ 8 Erfüllung
(1) Fischer Media Consulting wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Fischer Media Consulting ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.
(2) Ist Fischer Media Consulting gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von Fischer Media Consulting unberührt.

§ 9 Verhalten und Rücksichtnahme
Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns uns gegenüber zu gewährleisten. Wir behalten uns vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.

§ 10 Schutzrechte Dritter
Der Kunde gewährleistet, dass Fischer Media Consulting überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos, Texte, Videos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt Fischer Media Consulting insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.

§ 11 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält ausschließlich für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht in Bezug auf die von Fischer Media Consulting erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von Fischer Media Consulting für den Kunden erstellt wurden (z B alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen,  Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form).
(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die Fischer Media Consulting nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.
(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an Fischer Media Consulting über.
(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.(5) Die Weitergabe unserer Programminhalte an Dritte ist verboten und wird im Fall des Verstoßes zivil- und strafrechtlich verfolgt werden. Dies gilt insbesondere auch für Zugänge zu unseren Mitgliederplattformen. Vorbehaltlich anderslautender Individualabrede besteht ein Nutzungsrecht ausschließlich für unseren direkten Vertragspartner.

§ 12 Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und Kaufleute gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) besteht weder von Gesetzes wegen noch wird ein solches von Fischer Media Consulting anderweitig eingeräumt.

§ 13 Haftung
(1) Fischer Media Consulting haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Fischer Media Consulting nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.